Hamburger Verein der Deutschen aus Russland e.V.

 

Über uns: 

Wir haben uns als gemeinnützige Organisation im Frühjahr 2000 gegründet, um unsere Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen und in der Öffentlichkeit darüber zu informieren. 

Unsere Mitglieder sind bemüht, unsere Interessen und Ziele gemeinsam umzusetzen.

Der Vorstand: 

Oxana Li -                 Vorsitzende

Viktor Stumpf -         stellv. Vorsitzender

Irma Schulz  - Kassenwart

Vladimir Lux   

Maria Enders

Egor Böhm

Olga Ligostaew


 

S A T Z U N G
des Hamburger Vereins der Deutschen
aus Russland e.V.
In der Fassung vom 02.04.2022

Eingetragen beim Amtsgericht Hamburg am 02.01.2023
VR 16639
Geschäftsstelle: Böhmkenstraße 18, 20459 Hamburg


Satzung
des Hamburger Vereins der Deutschen aus Russland e.V.

§ 1.Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Hamburger Verein der Deutschen aus Russland e.V.  Der Verein betrachtet sich als Vertretung der deutschen aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion in der Freien und Hansestadt Hamburg und Umgebung.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist demokratisch, politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
§ 2. Zweck
Der Hamburger Verein der Deutschen aus Russland e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung der Freien Hansestadt Hamburg.
Zweck des Vereins ist die Hilfe bei der Integration der russlanddeutschen Aussiedler (Spätaussiedler) in Deutschland als ihrer ursprünglichen Heimat und die Integration von Personen mit und ohne Migrationshintergrund in die deutsche Zivilgesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Beratungen und Organisation von Jugendveranstaltungen im sportlichen und kulturellen Bereich. Dabei steht die Begegnung, auch mit anderen Bevölkerungsminderheiten, im Mittelpunkt.
2. Förderung der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler, die Integration der Personen mit und ohne Migrationshintergrund, Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebe, Förderung der Volks- und Berufsbildung, Erziehung und Förderung von Kunst und Kultur.
3. Förderung der gleichberechtigten Teilhabe dieser Volksgruppe am gesellschaftlichen und sozialen Leben in der Bundesrepublik Deutschland.
4. Wahrung und Vertretung der sozialen und kulturellen Interessen der Spätaussiedler sowie von Personen mit Migrationshintergrund unter besonderer Berücksichtigung der Belange im Sinne von § 1 SGB VIII von Kindern, Jugendlichen sowie ihrer Eltern und anderer Erziehungsberechtigten.
5. Förderung der Spätaussiedler und von Personen mit Migrationshintergrund durch Betreuung und Beratung bei der beruflichen, gesellschaftlichen und kulturellen Eingliederung unter besonderer Berücksichtigung der Belange im Sinne von § 1 SGB VIII von Kindern, Jugendlichen sowie ihrer Eltern und anderer Erziehungsberechtigten, Nutzung der Potenziale der Menschen mit Migrationsgeschichte zum Wohl der Allgemeinheit.
6. Beratung und Betreuung der Aussiedler, Spätaussiedler, Vertriebenen und deren Familienangehörigen, Personen mit und ohne Migrationshintergrund in zwei Sprachen – deutsch und russisch – aus der Ex-Sowjetunion in Fragen der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration.
7. Seminare „Deutschlanderkundung“ und Informationsaustausch zu aktuellen Themen und Problemen der Integration von Aussiedlern/Spätaussiedler und deren Familienangehörigen und Personen mit und ohne Migrationshintergrund.
8. Bildung von Gruppen nach den Interessen, z.B. Chöre und Gesprächskreise, Tanzgruppen.
9. Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Bereich Schule, Beruf, Arbeit, Kultur und Sport.
10. Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Russlanddeutsche Aussiedler/Spätaussiedler und Integration dieser Volksgruppe“.
11. Pflege der deutschen und internationalen Kultur, Informations- und Unterhaltungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit und Teilnahme an interkulturellen Projekten.
12. Wahrung und Vertretung der sozialen, und wirtschaftlichen Interessen dieser Volksgruppe im Rahmen der Gesetze gegenüber der Politik und Verwaltung in Hamburg sowie der Öffentlichkeit.
13. Kooperative Vernetzung und Zusammenarbeit mit den Behörden und Integrationseinrichtungen auf Stadt,- Bezirks- und Stadtteilebene, die für die Integration von Aussiedlern/Spätaussiedlern und Personen mit und ohne Migrationshintergrund zuständig sind bzw. Integrationsangebote und – Maßnahmen durchführen.
14. Publikationen und Auftritte in den Medien über die Tätigkeiten des Vereins.
15. Teilnahme an Fachtagungen, Diskussionsveranstaltungen, Fortbildung- und Qualifizierungsangeboten, Seminaren und Kursen mit Integrationszwecken.
§3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4. Zusammenarbeit
Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit allen Organisationen zusammen, die eines oder mehrere der Ziele des Vereins gem. § 2 dieser Satzung verfolgen. Zu diesem Zweck darf der Verein Verträge schließen, die Mitgliedschaft in solchen Organisationen aufnehmen und solche Organisationen als Mitglied aufnehmen.
§ 5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat werden, oder juristische Person sein, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.  Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand binnen 30 Tagen nach Eingang.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Ausschluss kommt in Frage, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines grob verstoßen hat oder trotz Mahnung über 6 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug steht. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig. Über die Entscheidung wird das Mitglied schriftlich mit der Begründung informiert.
Aus der Beendigung einer Mitgliedschaft entstehen keine Ansprüche auf Rückforderungen.
Alle Mitglieder verpflichten sich mit dem Beitritt, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Beiträge und deren Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Es soll ein ermäßigter Beitragssatz für einkommensschwache Mitglieder beschlossen werden. Mitgliedsbeiträge können nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung auch nicht erhoben werden.
§ 7. Organe des Vereins
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
• die Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 8. Vergütungen
Zahlungen an Vereinsmitglieder oder Mitglieder des Vorstandes, die nicht Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterpauschalen bzw. Ehrenamtspauschalen sind, stellen Vergütungen dar.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ehrenamtspauschale umfasst ehrenamtliche Tätigkeiten von Vorstand, Kassenwart , Schriftführern aber auch Zeug- und Gerätewarte, Sanitätern sowie Personen des Reinigungsdiensts oder auch Bürokräfte. Betreuende und unterrichtende Tätigkeiten sind mit der sog. Übungsleiterpauschale vergütungsfähig.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden und müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen.
Die schriftliche Einladung (Übergabe, per Post oder digital) zur Mitgliederversammlung muss 14 Tage vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift oder Mail-Adresse verschickt werden. Die Einladung enthält den Termin, den Tagungsort und die feste Tagesordnung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung kann auch per Brief (schriftlich) oder digital durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
• Wahl des Kassenprüfers auf zwei Jahre
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung und Änderung der Mitgliederbeiträge
• Satzungsänderung
§10. Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien der Satzung und nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein soweit ein Geschäft keinen Aufschub duldet, insbesondere bei Gefahr im Verzug. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand herbeizuführen.
§11. Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie weiteren Beisitzern, die aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Vorstandsbeisitzer, wählt den geschäftsführenden Vorstand und Vorstandsbeisitzer für zwei Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben, insbesondere in fachlicher Hinsicht.
Mitglieder des Gesamtvorstands können bei fachlicher Eignung durch den Verein zur Erfüllung von dessen Zwecken gem. § 2 dieser Satzung angestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen und dass höchstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in einem Anstellungsverhältnis zum Verein steht. Für die Dauer der Anstellung ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1.Vorsitzende, bzw., im Fall seiner Behinderung der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.
Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten bevollmächtigt. Ein Mitglied des Vereins, insbesondere ein Mitglied des Vorstands, kann zum Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist nur gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig. Nur der Geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem Geschäftsführer weisungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 12. Die Gliederungen des Vereins
Der Verein kann Gliederungen nach dem Wohnsitz und Interessen der Mitglieder bilden.
Zur Unterstützung des Satzungszwecks des Vereins können dessen Mitglieder interne Gliederungen vom dauerhaften bzw. gelegentlichen Charakter aufbauen: Klubs, Abteilungen, Komitees u.ä. Die Gliederung dauerhaften Charakters und regelmäßiger Tätigkeit kann ihren Vertreter als Beisitzerkandidat zum Vorstand aufstellen.
§ 13. Die Mittel des Vereins
Die Mittel des Hamburger Vereins der Deutschen aus Russland e.V. werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen gebildet.
Der Verein der Deutschen aus Russland e.V. ist befugt, Zweckkapitalien in Empfang zu nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu verwenden.
§ 14. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Kassenprüfer und wählt sie für 2 Jahre aus den Vereinsmitgliedern.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr vor.
Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die korrekte Führung der Finanzen des Vereins unverzüglich nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen, ebenfalls, wenn es die Lage erfordert.  Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
§ 15.  Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Antrag auf Auflösung der Vereinigung kann vom geschäftsführenden Vorstand oder der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Notwendig für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmen gefasst wurde. Der Antrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen und zu begründen.
§ 16. Änderungen und Inkraftsetzung der Satzung
Die Mitgliedversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Satzungsänderungen, die ausschließlich der Umsetzung von Hinweisen bzw. Änderungsverlangen von Registergericht oder Finanzamt dienen und die Eintragung in das Vereinsregister und/oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fördern oder ermöglichen, kann der Gesamtvorstand mit zweidrittel beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
Die vorliegende Satzung ist durch Mitgliederversammlung am 02.04.2022 mit Mehrheit beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.